Die Rauchmelderpflicht im Überblick

Rauchmelder können im Ernstfall Leben retten. Deshalb gilt seit dem 01.01.2018 für Bayern eine Rauchmelderpflicht in allen Wohnungen (Verankert in der Bayrischen Bauordnung).
Die wichtigsten Infos zur Rauchmeldervorschift in Bayern hier im Überblick:

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden.
  • Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist, diese endete jedoch am 31.12.2017.

Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?

  • Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss den Rauchmelder installieren?

  • Der Eigentümer muss, egal ob bei selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum,  die Rauchmelder installieren.

Wer ist für die Wartung der Rauchmelder (Betriebsbereitschaft) verantwortlich?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.

ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierte Rauchmelder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderlautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

 

Quelle: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/